AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF (AGB) der ISIS Innovation Center GmbH

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der ISIS IC GmbH – nachfolgend auch Auftragnehmerin genannt – und ihren Kunden- nachfolgend auch Auftraggeber genannt – für alle vertraglichen Leistungen als vereinbart, soweit nicht schriftlich gemäß nachfolgender Ziff. 12 ausdrücklich andere Bedingungen vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufs- und bzw. Lieferbedingungen des jeweiligen Auftraggebers werden nicht mangels ausdrücklichen Widerspruchs der Auftragnehmerin und insbesondere nicht stillschweigend Vertragsbestandteil des jeweiligen Auftragsverhältnisses.

1. Gegenstand des Auftrags ( Leistungsumfang )

Die im Angebot, insbesondere in der Aufgabenbeschreibung, enthaltenen Angaben beschreiben das Auftragsziel. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbart ist, hält sich die Auftragnehmerin 4 Wochen an ein Angebot gebunden. Bei Auftragserteilung wird der Umfang der geschuldeten Leistung durch das Angebot bestimmt. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag durch rechtsverbindliche Unterschrift auf dem Angebotsformular, welches gleichzeitig Bestellformular ist. Im Falle hiervon abweichender Form der Auftragserteilung hängt die Wirksamkeit des betreffenden Auftrages von der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin ab. Gleiches gilt im Falle inhaltlicher Abweichung des erteilten Auftrages vom vorherigen Angebot. Übernimmt die Auftragnehmerin mit Einverständnis des Auftraggebers Beistellungen bzw. sonstige Arbeitsergebnisse des Auftraggebers oder Dritter, so ist der Auftraggeber für die vorgesehene Funktionsweise, die Einhaltung der Spezifikationen bzw. die Richtigkeit der Ergebnisse der Beistellung verantwortlich, es sei denn, dass die Überprüfung der Beistellungen Gegenstand der vertraglichen Beauftragung ist. Der Auftraggeber erhält das Ergebnis des Auftrags in Berichtsform, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde. Die Auftragnehmerin ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.

2. Leistungszeit

Die Auftragsbearbeitung beginnt frühestens mit Erteilung des Auftrages gemäß Ziffer 1, ansonsten zum in der Auftragsbestätigung genannten Termin. Die im Angebot bzw. Auftrag genannten Liefer- und Leistungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Die Auftragnehmerin ist nur dann an Liefer- und Leistungsfristen gebunden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist und die vorvertraglichen Angaben des Auftraggebers, welche der Festlegung dieser Fristen zugrunde gelegt wurden, zutreffend sind. Im Normalfall unverbindlicher Liefer- und Leistungsfristen verpflichtet sich ISIS-IC, wenn erkennbar ist, dass die avisierten Fristen aus nicht von der Auftragnehmerin zu vertretenden Gründen nicht ausreichen, den Auftraggeber hiervon unter Bezeichnung einer angemessenen Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Änderungsvereinbarungen hinsichtlich des Leistungsumfanges während der Auftragsbearbeitung führen zu einer entsprechenden Anpassung der betreffenden Fristen. Diese neue Frist muss zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber abgestimmt werden.

3. Vergütung und Zahlungskonditionen

Soweit möglich, wird aufgrund der vorvertraglichen Angaben des Auftraggebers der konkrete Leistungsumfang spezifiziert und ein Festpreis vereinbart. Für den Fall, dass sich während der Auftragsdurchführung vorvertragliche Angaben des Auftraggebers als unzutreffend erweisen oder der Umfang der von der Auftragnehmerin vertraglich geschuldeten Leistung sich durch zusätzliche Leitungsanforderungen oder Änderungswünsche des Auftraggebers verändern, wird der Festpreis in Abstimmung mit dem Auftraggeber dem geänderten Leistungsumfang angepasst. Sofern vertraglich eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart wird, wird bis zur festgelegten Vergütungsobergrenze nach Aufwand abgerechnet. Insofern verpflichtet sich die Auftragnehmerin für den Fall der Erkenntnis, dass ohne Erreichung des angestrebten Auftragszieles die vereinbarte Kostenobergrenze überschritten wird, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und Vorschlage hinsichtlich des weiteren Vorgehens zu unterbreiten.

4. Fälligkeit von Zahlungen

Zahlungen sind fällig zu den durch Angebot bzw. Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin bestimmten Terminen. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB ). Für die Währung der Zahlungsfrist ist entscheidend die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem in der Rechnung benannten Bankkonto der Auftragnehmerin. Zur Aufrechnung gegen die vertraglich vereinbarte Leistungsvergütung ist der Auftraggeber nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannten Gegenforderungen berechtigt.

5. Rechte am Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber erhält ein exklusives Nutzungsrecht an dem spezifischen Ergebnis des Auftrages in Ansehung von Schutzrechten, Urheberrechten und sonstiger gedanklicher Wertschöpfung („Know-how“). Sind in dem Arbeitsergebnis schutzfähige Erfindungen oder Gedanken enthalten, ist der Auftraggeber berechtigt, hierauf nach seinem Ermessen und auf seinen Namen bzw. auf seine Firma in beliebigen Ländern Schutzrechte anzumelden, diese weiter zu verfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen. Hierbei hat der Auftraggeber die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Nennung des Erfinders zu beachten. Die aufgrund solcher Anmeldungen entstehenden Schutzrechte gehören exklusiv dem Auftraggeber. Soweit der Auftraggeber hierfür Erläuterungen oder Erklärungen seitens der Auftragnehmerin benötigt, wird diese dem Auftraggeber unverzüglich entsprechende Auskunft erteilen. Soweit nach Maßgabe des Arbeitnehmererfindungsgesetzes der Auftragnehmer für ein vom Auftraggeber angemeldetes Schutzrecht eine Arbeitnehmererfindungsvergütung zu zahlen hat, erstattet der Auftraggeber, der das Schutzrecht in Anspruch genommen hat, vollumfänglich diese Aufwendungen. Wird bei der Leistungserbringung Rückgriff genommen auf bereits vorhandene Rechte der Auftragnehmerin, so erhält der Auftraggeber hieran ein nichtausschließliches Nutzungsrecht, sofern dies zum Gebrauch des Vertragsgegenstandes erforderlich ist. Soweit der Auftraggeber zur Verwertung des Vertragsgegenstandes Rückgriff auf bereits vorhandene Rechte der Auftragnehmerin nehmen muss, räumt die Auftragnehmerin ihm an diesen Rechten ein gesondert zu vereinbarendes, nicht ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht ein. Beabsichtigt die Auftragnehmerin Rechte, an denen Benutzungsrechte des Auftraggebers entstanden sind, aufzugeben, so wird sie von dem Auftraggeber unverzüglich über diese Absicht schriftlich informieren und auf dessen schriftliches Verlangen hin diesem durch besondere schriftliche Vereinbarung jene Rechte zu angemessenen Konditionen übertragen. Der Auftragnehmerin verbleibt in jedem Fall ein unentgeltliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an sämtlichen Schutz- und Urheberrechten sowie am diesbezüglichen „Know-how“ für satzungsgemäße Zwecke in Wissenschaft und Forschung.

6. Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggebers

Umfang und Qualität der Leistungen der Auftragnehmerin sind entscheidend vom Umfang und Qualität der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig. Demgemäß verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und für die Auftragnehmerin kostenlos zu erbringen. Dieselbe Pflicht trifft den Auftraggeber hinsichtlich seiner Erfüllungsgehilfen. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht. insbesondere durch verspätete, unrichtige oder lückenhafte Angaben, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Mehrkosten für durch die Mitwirkungspflichtverletzung bedingte Verzögerungen und Wiederholungen von Leistungshandlungen. Die Auftragnehmerin leistet keinerlei Ersatz für Schäden oder Aufwendungen, deren Ursache mangel- oder lückenhafte Vorleistungen bzw. nicht vertragsgemäße Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sind. Vertraglich vereinbarte Fristen werden im Falle nicht rechtzeitiger Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bis zur Nachholung der entsprechenden Mitwirkungshandlung gehemmt.

7. Eigentumsvorbehalt

Erst mit vollständiger Zahlung der vertraglichen Vergütung erhält der Auftraggeber das Eigentum sowie die Nutzungsrechte an dem Vertragsgegenstand. Bis dahin verbleiben Eigentum und Nutzungsrecht in entsprechender Anwendung des § 449 BGB bei der Auftragnehmerin und dürfen vom Auftragnehmer weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Dem Auftraggeber wird indes gestattet, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Insofern verpflichtet sich der Auftraggeber, alle aus der Veräußerung bzw. der Gewährung von Nutzungsrechten entstehenden Forderungen bereits im Voraus an die Auftragnehmerin abzutreten.

8. Gewährleistung

Nach dem Stand der Technik ist es im allgemeinen nicht möglich, sämtliche Fehler bzw. Abweichungen an Produkten, Systemen und Entwicklungen in der Informations- und Telekommunikationstechnik unter allen Anwendungsbedingungen festzustellen. Demgemäß übernimmt die Auftragnehmerin keine umfassende Gewährleistung für den Erfolg des Vertragsgegenstandes bzw. die Erreichung des Auftragszieles. Im Rahmen gesetzlicher Gewährleistung verpflichtet sich die Auftragnehmerin zur Beachtung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bei der ordnungsgemäßen Abwicklung und Dokumentation der vertraglich vereinbarten Leistung. Eine darüber hinausgehende Garantie dergestalt, dass sämtliche Produkt- bzw. Systemfehler und -abweichungen erkannt und dokumentiert sowie bei der Auftragsdurchführung entsprechend berücksichtigt werden konnten wird von der Auftragnehmerin ausdrücklich nicht übernommen. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate. Sowohl während der Vertragsdurchführung als auch innerhalb der Gewährleistungszeit ist der Auftraggeber verpflichtet, in seiner Sphäre erkennbar auftretende Produkt- und Systemfehler bzw. -abweichungen unverzüglich der Auftragnehmerin schriftlich anzuzeigen. Im Rahmen der Gewährleistung kann der Auftraggeber von der Auftragnehmerin zunächst nur kostenlose Nachbesserung nach dem Stand der Technik verlangen. Weitergehende Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber erst zu, wenn seitens der Auftragnehmerin nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert worden ist oder die Nachbesserung endgültig fehlschlägt.

9. Haftung

Für alle von der Auftragnehmerin, ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Personen-, Sach- und hieraus resultierenden Vermögensschaden haftet die Auftragnehmerin nur bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 € (einhunderttausend EURO). Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fallen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Des Weiteren ist jede Haftung der Auftragnehmerin gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches auf bei Vertragsschluss vorhersehbare Schadensursachen und Schäden beschränkt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, gegebenenfalls neben der Auftragnehmerin gesamtschuldnerisch haftende Dritte vorrangig außergerichtlich auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen. Demgemäß haftet die Auftragnehmerin neben anderen Gesamtschuldnern nachrangig an letzter Stelle und folglich erst nach dem erfolglosen Versuch des Auftraggebers zur außergerichtlichen Inanspruchnahme der übrigen Gesamtschuldner. Die Haftungsbeschränkungen zugunsten der Auftragnehmerin wirken in gleicher Weise auch zugunsten ihrer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe. Für die Verjährung der gegenüber der Auftragnehmerin bestehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist als vereinbart.

10. Vertraulichkeit

Im Interesse eines freimütigen Gedankenaustausches zwischen den Vertragspartnern werden Auftragnehmerin und Auftraggeber alle aufgrund dieses Vertrages bekannt werdenden Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen und Geschäftsvorgänge des jeweils anderen Vertragspartners gegenüber Dritten vertraulich behandeln. Die wechselseitige Verpflichtung der Vertragspartner zur vertraulichen Behandlung derartiger Informationen besteht sowohl während der Laufzeit der vertraglichen Beziehungen als auch darüber hinaus nachvertraglich für eine Frist von 3 Jahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, welche den Parteien bereits vorvertraglich bekannt waren, insbesondere ohne Verletzung der vertraglichen Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt waren oder den Parteien von einem hierzu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind.

11. Rücktritt

Erbringt der Auftraggeber nicht die erforderlichen Mitwirkungshandlungen oder sind die vom Auftraggeber übermittelten Angaben lückenhaft, ungeeignet oder unvollständig, so ist die Auftragnehmerin nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachholung der entsprechenden Informationspflicht zur fristlosen Vertragskündigung berechtigt. Gleichsam ist die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn Mitwirkungs- oder Informationspflichtverletzungen oder Änderungswünsche des Auftraggebers einen zusätzlichen, in der vertraglich vereinbarten Auftragskalkulation nicht enthaltenen Arbeitsaufwand erfordern und die Auftragnehmerin dem Auftraggeber fruchtlos eine angemessen Frist zur Übernahme der Mehrkosten gesetzt hat. Kosten, die der Auftragnehmerin aus der fristlosen Kündigung entstehen, hat der Auftraggeber voIIumfänglich zu erstatten. Ansonsten steht beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu, sofern nach Ablauf von 6 Monaten nach Auftragsannahme keine wesentlichen Arbeitsfortschritte erzielt wurden und selbige auch nicht zu erwarten sind. Nach erfolgter, wirksamer Kündigung stellt die Auftragnehmerin das bis dahin erzielte Arbeitsergebnis dem Auftraggeber zur Verfügung. Dieser ist verpflichtet, der Auftragnehmerin die ihr bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß zustehende (Teil-) Vergütung zu leisten.

12. Schriftform

Nebenabreden, Änderungen und Erweiterungen bedürfen zwingend der Schriftform.

13. Erfüllungsort I Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Auftragnehmerin und Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches ergebenden Leistungspflichten ist der Sitz der Auftragnehmerin, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbart wurde. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Auftragnehmerin und Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches ergebenden Streitigkeiten ist Wesel, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbart wurde.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bedingung oder ein Teil einer Bedingung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und Bedingungsteile. In Ansehung der nicht rechtswirksamen (Teil-) Bedingung gilt die entsprechende gesetzliche Regelung als zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
ISIS Innovation Center GmbH, Handelsweg 1, 46485 Wesel,
Telefon: +49 (0)281 338 38-0
Fax-Nr.: +49 (0)281 338 39-30
E-Mail: information@isis-ic.com

Zuletzt geändert: 23. Mai 2018